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Die Reform des Gesundheitswesens in Österreich wurde schon vielfach kommentiert. Zuletzt wurde von Andreas Schindl in der Presse von 05.09.2012 (Online und Print) auf die scheinbare Notwendigkeit hingewiesen, dass endlich darüber diskutiert werden sollte, die unterschiedlichen Sozialversicherungsträger zu reformieren, respektive zusammenzulegen. Dabei verweist Schindl insbesondere auf das System in Tirol, wo es neben der Gebietskrankenkasse ("GKK"), der BVA, SVA, VA-B, SVB auch Sozialversicherungsanstalten für Landesbeamte, Landeslehrer, Gemeindebedienstete und Beamte der Stadt Innsbruck, gibt. Dabei erkennt er enormes Einsparungspotenzial durch solche Fusionierungen und vergleicht dies mit den aus seiner Sicht erfolgreichen Reformen bei der Exekutive. Das grundsätzlich gut funktionierde und effiziente System der Österreichischen Sozialversicherung ist aber wahrscheinlich weniger reformbedürftig, als manche meinen mögen. Mögliche Ansätze gebe es jedoch bei bestimmten Partikularsystemen, wie jenem der Rechtsanwälte.

Ich möchte in diesem Zusammenhang auf eine Sonderproblematik im österreichischen Sozialversicherungssystem eingehen, jenes der Rechtsanwälte ("RA") und Rechtsanwaltsanwärter ("RAA"). Hier gibt es aus meiner Sicht immer noch einen Anachronismus, der sozusagen als „pars pro toto“ dokumentiert, wie es im österreichischen Sozialversicherungssystem an manchen Stellen aussieht. Dieses Sondersystem oder Partikularsystem der RA treibt insbesondere zu Lasten der RAA seltsame Blüten weil diese eigentlich immer noch zwischen den Systemen stehen. Zusätzlich soll gezeigt werden, dass ein solches Partikularsystem insgesamt abzulehnen ist, da es einerseits den Beteiligten wenig Zukunftssicherheit bietet und es andererseits auch nichts Positives zum gesamtstaatlichen System beiträgt.

Dass solche Partikularsysteme aber scheinbar aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht als Gleichheitswidrig zu beurteilen sind, kann unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ("VfGH") begründet werden. Demnach sind standesrechtliche Sondernormen, denen sich jeder durch Antritt des einschlägigen Berufes unterwirft, per se nicht gleichheitswidrig [Klecatsky/Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 3. Auflage, Art 7 B-VG, 98]. Im Rahmen des Steuerrechtes hat der Unabhängige Finanzsenat in einer Berufungsentscheidung [GZ RV/0844-L/11 vom 18.07.2011] folgendes ausgeführt: "Geht jemand also ein Arbeitsverhältnis als RAA freiwillig ein, so hat er auch die dort herrschenden rechtlichen Bedingungen akzeptiert. Eine Gleichheitswidrigkeit erwächst nicht aus dem Faktum, dass zB RAe pensionspflichtversichert sind, RAA aber nicht. Somit ergibt sich schon auf der berufsrechtlichen Ebene keine offenkundige Verfassungswidrigkeit."

Wie stellt sich das Partikularsystem der RA und insbesondere der RAA in der Sozialversicherung dar?

Grundsätzlich ist die Sozialversicherung eine Pflichtversicherung. Aus diesem Grund erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch die Einbeziehung in die jeweilige Versicherung.

Als RAA befindet man sich grundsätzlich in einem Angestelltenverhältnis. Aus diesem Grund sind RAA im Rahmen ihres Dienstverhältnisses bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (in Wien zB die Wiener Gebietskrankenkasse ("WGKK")) versichert. Dabei gibt es aber eine wichtige, von unterschiedlicher Seite kritisierte, Ausnahme [Vgl die Kritik des CLUB der KONZIPIENTEN in seiner Stellungnahme vom September 2008 im Begutachtungsverfahren zum Berufsrechtsänderungsgesetz 2008].

Laut § 5. (1) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ("ASVG") sind von der Vollversicherung nach § 4 ASVG unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes 1972, hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Pensionsversicherung für das Notariat begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter; [§ 5 Abs (1) Z 8. ASVG] und Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet [§ 5 Abs (1) Z 14.] ausgenommen.

Das führt natürlich dazu, dass RAA zunächst einmal keine Pensionsansprüche und Pensionszeiten aus dem ASVG erwerben. Bis zum Jahr 2010 waren RAA also aus allen Pensionssystemen ausgenommen, weshalb ihnen die entsprechenden Jahre (das können durchaus über vier Jahre sein [Vgl § 2 Rechtsanwaltsordnung ("RAO")]) auch fehlten. Natürlich mussten sie auch zum damaligen Zeitpunkt die entsprechenden Beiträge nicht entrichten, weshalb ihnen ein geringfügig höherer Nettobetrag als bei einem gleich bezahlten sonstigen Arbeitsverhältnis überwiesen wurde. Besonders betroffen von diesem System waren (und sind) natürlich insbesondere jene RAA, die nur eine gewisse Zeit bei einem Anwalt angestellt waren um vielleicht einschlägige Erfahrungen zu sammeln und dann wieder in das Normsystem für Angestellte oder in eine andere berufliche oder selbständige Tätigkeit wechselten.

Es muss auch beachtet werden, dass RA/RAA die neben ihrer Tätigkeit noch eine andere geringfügige Beschäftigung ausüben, durch die Zusammenzählung der unterschiedlichen Entgelte keine Vollversicherung begründen. Sie können daher auch auf diesem Wege keine Pensionsversicherungszeiten erwerben.

Mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 („BRÄG 2010“) [BGBl. I Nr. 141/2009] wurden nun auch RAA in die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern einbezogen. Laut den erläuternden Bemerkungen zum BRÄG 2010 zu § 22 Abs. 1 Z 8 RAO „stellt die (bisher nicht vorgesehene) Einbeziehung der Rechtsanwaltsanwärter als Kammermitglieder einen der wesentlichen Punkte der durch die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 bedingten Änderungen der Rechtsanwaltsordnung ("RAO") dar. Der vorgeschlagene § 22 Abs. 1 RAO stellt dazu klar, "dass die Kammern neben den in die Liste eingetragenen Rechtsanwälten, die im Sprengel der jeweiligen Kammer (der sich mit dem Bundesland deckt) ihren Kanzleisitz haben, auch von den RAA, die bei diesen RA in praktischer Verwendung stehen und ihrerseits in die Liste der RAA eingetragen sind, gebildet werden.

Was sind die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch als RAA oder als RA?

Laut §50 Abs (1) RAO hat jeder RA und RAA, sowie deren Hinterbliebene bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen (der RA-Kammern anm.) nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten [§50 Abs (1) RAO]: Ziffer 2 leg cit: Die Voraussetzungen für den Anspruch sind a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in den Satzungen vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern entsprechend deren geringerer Beitragsleistung (§ 53 Abs. 2 erster Satz) nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann nach Vollendung des 61. Lebensjahrs bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;

Näheres wird dazu dann in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen geregelt. Auch wenn es eine Mustersatzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages gibt [Vgl Österreichisches Anwaltsblatt ("AnwBl") Nr. 9 aus 2003, 441] haben alle Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern für ihre Versorgungseinrichtungen ihre eigenen Satzung zu erlassen. Da die vorliegenden Mustersatzungen aber weitgehend übernommen wurden, soll an dieser Stelle Exemplarisch auf die Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK-Wien A ("SV-RAK-Wien") eingegangen werden. [Verweise auf weitere Satzungen finden sich im Linkverzeichnis unter Anmerkungen unten] In der SV-RAK-Wien findet sich folgende Bestimmung:

"Laut §5 SV-RAK-Wien ist die Grundbedingung für die Entstehung von Rechtsansprüchen auf Leistungen aus der Versorgungseinrichtung die Zurücklegung der in dieser Satzung vorgesehenen Wartezeiten. Die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung beträgt demnach zwölf Monate. Die Wartezeit wird durch Eintragung in die Liste dieser (also in diesem Fall der Wiener) und/oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch den erforderlichen Zeitraum erfüllt." Weitere Bedingungen für den Erwerb von Ansprüchen auf Bezahlung von Altersrenten sind laut § 6 SV-RAK-Wien a) der Erwerb eines Beitragsmonates bei dieser Rechtsanwaltskammer (also der RAK-Wien) und die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 5 Abs 2 SV-RAK-Wien, b) die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres in Bezug auf das jeweilige Geburtsjahr des RA. Wobei zB ein Beitragspflichtiger der nach dem nach dem 1.1.1989 geboren wurde, bereits das 70. Lebensjahr erreicht haben muss. Sowie (laut lit. c-g leg. cit.) weitere Bedingungen, wie der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste sowie bei RAA der Verzicht auf die Eintragung in die Liste der RAA. Auf die vorzeitige Altersrente wird an dieser Stelle jedoch nicht eingegangen.

Legt man als der Berechnung der Rente die Annahme zugrunde, dass ein RA mit Vollendung des 30. Lebensjahres in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen werden kann, erwirbt er bis zu seinem individuellen Pensionsantrittsalter (also in 35–38 Jahren) den Anspruch auf 100 % der Basisaltersrente.

Sollte er jedoch eine geringere Anzahl von Beitragsmonaten erworben haben (das kann zB infolge verspäteten Eintritts oder vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beruf passieren), reduziert sich sein Anspruch aliquot der nicht erworbenen Beitragsmonate.

Im Falle einer höheren Anzahl von Beitragsmonaten (z.B. infolge eines früheren Eintritts in den Anwaltsberuf) erhöht sich sein Anspruch aliquot der zusätzlich erworbenen Beitragsmonate.

Werden die zusätzlichen Beitragsmonate nach Erreichung des Pensionsalters erworben und hat der Rechtsanwalt ab Erreichung des Pensionsalters nur mehr ermäßigte Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu bezahlen, werden ihm Beitragsmonate nur mehr nach Maßgabe der zu leistenden (reduzierten Beiträge) angerechnet. [AnwBl 03/2009, 442, Punkt 3.1, A - Altersrente]

Wer erwirbt einen Pensionsanspruch aus der RA-Versorgungseinrichtung?

Aus dem zuvor dargestellten kann man also ableiten, dass ein RAA im Falle seines Ausscheidens aus dem Anwaltsberuf, bevor er als Anwalt eingetragen wurde, jedenfalls keinen Anspruch auch Pensionsleistungen aus der Versorgungseinrichtung erwirbt.

Einen Pensionsanspruch erwirbt man erst, nachdem man mindestens die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung, das sind insgesamt zwölf Monate, erfüllt hat und das individuelle Pensionsantrittsalter erreicht hat. Dh also, man muss zumindest zwölf Monate als Rechtsanwalt in einer österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen gewesen sein um einen Anspruch zu erwerben.

Wie hoch ist der Pensionsanspruch für RA?

RAA müssen laut § 53 Abs. 2 erster Satz RAO nur einen ermäßigten Beitrag bezahlen. Das bedeutet, dass ein RAA höchstens die Hälfte des Beitragsteils bezahlen muss, der von den in die Liste der RAe eingetragenen RAen tatsächlich zu entrichten ist. Alles Weitere ist von der Umlagenordnung der jeweiligen (Landes-)Rechtsanwaltskammer zu bestimmen. Als Beispiel soll wieder Wien dienen. Laut der Umlagenordnung der RAK-Wien für das Jahr 2012 einen monatlichen Beitrag von € 525,50 (jährlich € 6.306,-) zu entrichten. Ein RAA dagegen hat monatlich € 262,75 (jährlicher Beitrag: € 3.153,--) zu entrichten. Das bedeutet, dass ein RAA die Hälfte des für einen RA bestimmten Betrages zu entrichten hat. Somit erwirbt sich der RAA während einer (beispielsweise) vierjährigen Zeit als Konzipient insgesamt zwei Beitragsjahre. Diese werden allerdings erst "Pensionswirksam", wenn derselbe RAA sodann, nach erfolgreich absolvierter Anwaltsprüfung und Eintragung in die Liste der Wiener Rechtsanwaltskammer, insgesamt zwölf Monate als Anwalt gearbeitet hat. Sollte er vor diesem Zeitpunkt, also in diesem Fall insgesamt fünf Jahre, in ein anderes vollwärtiges ASVG-Berufsverhältnis wechseln, hat er aus seiner Sicht sämtliche Beiträge umsonst geleistet. Der Anspruch kann allerdings wieder aufleben, wenn er später wieder zurück in den anwaltlichen Beruf wechselt.

Der Vollständigkeit halber muss noch erwähnt werden, dass ein RA, der bei mehreren Rechtsanwaltskammern eingetragen war von jeder betroffenen Rechtsanwaltskammer (rep. Versorgungseinrichtung) nur jenen Teil der Versorgungsleistung erhält, der nach der jeweiligen Satzung und Leistungsordnung zu erbringen ist und der dem Verhältnis der Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht. Das bedeutet, dass der betroffene RA von verschiedenen RA-Kammern Teilbeträge seiner Pension erhalten würde.

Wer zahlt was?

Zum Abschluss muss noch erwähnt werden, dass viele (insbesondere jene RAA, deren Grundgehalt schon zuvor besonders niedrig war) die neuen Belastungen durch die Beiträge zur RA-Versorgungseinrichtung selbst tragen mussten. Oftmals erfolgten also gar keine Gehaltserhöhungen für diesen Zweck. Größere, insbesondere Wirtschaftskanzleien, waren hier oftmals großzügiger.

 

Anmerkungen:

Artikel:

Konzipienten müssen 2010 ab in die Kammer (Wiener Zeitung – Online, 08.02.2010, 17:28)

Änderungen der Versorgungseinrichtung der Satzung Teil A, Artikel Österreichischen Anwaltsblatt, 12/2010, 565

Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern:

Mustersatzung

Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien

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