Antikorruptionsthemen sind in Österreich vor allem in Bestimmungen des Strafgesetzbuches („StGB“) geregelt. Im Rahmen des sogenannten Transparenzpaketes 2012 (FN1)  wurden vom österreichischen Nationalrat am 27. Juni 2012 Bestimmungen beschlossen, die das österreichische Korruptionsstrafrecht verschärfen. Das neue Korruptionsstrafrecht, das durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 eingeführt wurde und mit 01. Jänner 2013 in Kraft trat, bringt Strafbestimmungen zur wirksamen Verfolgung von Korruption und härtere Strafen bei Amtsmissbrauch. Die wichtigsten Punkte sind dabei die folgenden:

Amtsträger: Der Amtsträgerbegriff wurde in Folge der aktuellen politischen Diskussion und des eingesetzten Untersuchungs-Ausschusses auf Organe oder Bedienstete staatlicher bzw. staatsnaher Unternehmen bzw. Institutionen ausgeweitet. Das sind insbesondere alle Unternehmen an denen der Staat (Bund, Land oder Gemeinden) zumindest mit 50% beteiligt ist. Auch alle Abgeordneten und Mandatare und jede Person des öffentlichen Rechts fallen unter den Amtsträgerbegriff und damit unter den Geltungsbereich des verschärften Korruptionsstrafrechts. Eine Definition des Begriffes findet sich im § 74 StGB. Im Zweifelsfall kann auch die Liste der betroffenen Unternehmen auf der Homepage des österreichischen Rechnungshofes konsultiert werden.

Vorteilsannahme (§ 305 Abs. 1 StGB) Amtsträger, die für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern oder einen Vorteil annehmen, sind mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren in schweren Fällen sogar mit bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 

Durch die (Wieder-)Einführung der Strafbarkeit des sogenannten Anfütterns wird alles was auf eine Beeinflussung einer Amtstätigkeit abzielt unter Strafsanktion gestellt. Dabei ist das Kriterium für die Strafbarkeit des Anfütterns eine Beeinflussung der Amtsführung. Hier werden Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren und in schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Die konkrete Bestimmung „Vorteilsannahme zur Beeinflussung“ (§ 306 StGB) verlangt keine Verbindung zu einem konkreten aktuellen oder künftigen Amtsgeschäft. Es geht darum, dass ein Amtsträger einen Vorteil fordert, einen nicht gebührenden Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt und dabei den Vorsatz hat, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen. Der Bezug zur Tätigkeit als Amtsträger stellt klar, dass die Motivation für die Strafbarkeit entscheidend ist. Es muss sich eben um „Klimapflege“ iSd Anfütterns handeln. Anfüttern bedeutet also, dass ein Amtsträger „für alle Fälle“ gewogen gestimmt wird.

Ausnahmen: Bloße Geschenke aus privatem Anlass, zB Geburtstagsgeschenke unter Freunden, darf auch ein Amtsträger annehmen.

Ausgenommen sind auch

1.) Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist oder im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein sachlich (dienstlich) gerechtfertigtes Interesse besteht,
2.) Vorteile, die gemeinnützigen Zwecken zugewendet werden und
3.) Orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Wertes.

Auf Seiten des Vorteilsgebers (Geschenkgebers) gelten die §§ 307a und 307b StGB mit ähnlichen Strafdrohungen.

Die Strafbarkeit der Korruption im privaten Sektor (§ 309 StGB, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten) wird ebenfalls verschärft.

Es erfolgt eine Erhöhung der Strafdrohungen - Freiheitsstrafe von zwei Jahren; wenn der Vorteil 3.000 Euro übersteigt, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (wie bisher); wenn der Vorteil allerdings über 50.000 Euro liegt, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Die Annahme geringfügiger Vorteile (nach Kriterien aus der Rechtsprechung bis etwa 100 Euro) ist straflos, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird (wodurch auch ermöglicht wird, dass die wiederholte Annahme von Vorteilen unter 100 Euro zusammengerechnet wird.

Gesetzliche Grundlagen zum Nachlesen:

StGB

§ 74 Abs1 Z4a StGB Begriffsbestimmung: "Was ist ein*e Amtsträger*in?"
§ 153 StGB Untreue
§ 153a StGB Geschenkannahme
§ 153b StGB Förderungsmißbrauch

Zweiundzwanzigster Abschnitt des StGB
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen

§ 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt
§ 304 StGB Bestechlichkeit
§ 305 StGB Vorteilsannahme
§ 306 StGB Vorteilsannahme zur Beeinflussung („Anfütterungsverbot“)
§ 307 StGB Bestechung
§ 307a StGB Vorteilszuwendung („Anfütterungsverbot“)
§ 307b StGB Vorteilszuwendung zur Beeinflussung („Anfütterungsverbot“)
§ 308 StGB Verbotene Intervention
§ 309 StGB Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten
§ 310 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses

Andere Bestimmungen

§3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
§ 59 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ("Verbot der Geschenkannahme")

Internationale Grundlagen:

Anmerkungen:

FN 1: Dieses bestand aus Änderungen im Parteiengesetz, im Parteien-Förderungsgesetz, im Bundespräsidentenwahlgesetz, im Bezügebegrenzungsgesetz und im Unvereinbarkeitsgesetzes sowie aus den neuen Bestimmungen des Lobbying- und Interessensvertretungs-Transparenz-Gesetz und dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz das Neuerungen im Strafrecht brachte.

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